Freifunk-Störerhaftung: "Raubkopier-Oma" ohne PC muss für Filesharing blechen

Mir ist gerade diese Meldung aufgefallen, hat da jemand nähere Informationen?

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aus dem Artikel der c’t geht hervor, dass es sich nicht um einen “echten” Freifunk Anschluss handelte, sondern nur um einen “normalen” offenen WLAN-Access-Point. Freifunk verbindet über VPN mit dem öffentlichen Internet. Solange dort keine Logs gespeichert werden, läuft der “Rechteinhaber” (eigentlich “Wegelagerer” heissen) ins leere.

Ich würde nicht sagen, das ein freies WLAN kein “echter” Freifunk wäre.

Aber ja, die üblichere Herangehensweise ist aktuell alles über zentrale Gateways auszuleiten. Einfach weil man damit rechtlich weniger Stress hat. Daher ist das Urteil für den Freifunk Darmstadt in der Praxis auch nicht wirklich relevant (eben weil zentrale Gateways verwendet werden).

Ich würde aber eigentlich auch erwarten, das es in einer möglichen Revision ein anderes Urteil geben könnte.

Gegen Entscheidungen eines Amtsgerichts in Zivilsachen gibt es keine Revision sondern nur die Berufung zum Landgericht. Damit ist der Instanzenweg erschöpft. Das bedeutet auch, dass es in solchen Fragen oft eine Zersplitterung der Rechtsprechung gibt, je nach Landgerichtsbezirk kann es so oder anders ausgehen. Das ist alles sehr misslich und zeigt, wie wichtig die Anonymisierung des Datenverkehrs auf den Freifunk-Knoten durch ein zentrales Gateway ohne Speicherung der Verbindungsdaten ist.

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Auf heise.de wird berichtet, dass das Landgericht Köln inzwischen die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt hat. Wie ich schon sagte ist der Instanzenweg damit erschöpft. Umso wichtiger der Hinweis, dass es nach wie vor der Anonymisierung der Nutzer von Freifunk bedarf. https://www.heise.de/news/Freifunk-Stoererhaftung-Gericht-bestaetigt-Urteil-gegen-Raubkopier-Oma-ohne-PC-6247270.html

Auf Golem.de gab es auch einen Artikel dazu:

https://www.golem.de/news/landgericht-koeln-urteil-gegen-70jaehrige-ohne-pc-wegen-filesharing-bestaetigt-2111-160746.html

Das damalige Urteil des Amtsgerichtes gibt es übrigens hier: https://austausch.kanzlei-hubrig.de/Public/Die_alte_Dame_anonym.pdf

Die aktuellen Medienberichte basieren auf: Private Überwachung durch die Hintertür › Freifunk statt Angst

Persönlich bin ich ja schon nicht glücklich darüber wie dort geurteilt wurde, ich bin aber auch nicht so voll umfänglich mit der öffentlichen Kommunikation des ganzen zufrieden.

Für Freifunk Darmstadt hat sich aber damit aber, wie schon zuvor festgehalten, erstmal nichts geändert. Es wird weiterhin zentrale Gateways geben und die Firmware bietet auch keinen einfachen Schalter das zu deaktivieren.

Das greift auf verschiedenen Ebenen fehl; Ziel von Freifunk ist es insbesondere nicht, die Nutzer bei illegalen Aktivitäten zu schützen — das ist wenn nur Auswirkung der betriebenen Datensparsamkeit.

Im derzeit gehypten Fall geht es um »Balls-of-Steel-Freifunk«, also FF ohne Zwischenschaltung eines Vereins und/oder eines VPN-Anbieters — letztlich ein offener AP mit einer Freifunk-SSID, direkt über den privaten Internetzugang. Alles legal, aber rechtlich offensichtlich angreifbar: der gemeine Richter sieht nun einmal in einem, seinen Internetzugang teilenden, Bürger eine subversive Kraft, die eigentlich nur napstern und KiPo konsumieren will — ob dies aus eigener Erfahrung so gesehen wird, seit dahingestellt.

Wichtig zu wissen und zu kommunizieren hingegen ist: »Freifunk« ist sowohl legal als auch sicher beteribbar. Mit »Freifunk« westlicher Präfung hat das Ganze eher nichts zu tub.

Die Oma hat doch überhaupt nichts Illegales gemacht und wurde trotzdem in Anspruch genommen. Mit “Nutzer” meine ich in erster Linie die Betreiber des Knotens bzw. die Anschlussinhaber.

Hier ist übrigens das aktuelle Berufungsurteil: https://rewis.io/service/pdf/urteile/g8n-23-09-2021-14-s-1020.pdf

Habe ich in den Kommentaren von https://netzpolitik.org/2021/freifunk-stoererhaftung-gericht-bestaetigt-seniorin-ohne-pc-wegen-filesharing-verurteilt/ gefunden.

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Ok; das sind aber nur am Rande (Zielgruppe der) ›Nutzer‹ – sie haben ja i. d. R. einen anderen Zugang –, sondern eben – jeweils ›(d/m/w)‹ – je nach Wording ›Frefunker‹, ›Knotenbetreiber‹ bzw. ›Knotenaufsteller‹ (was im Fall der Alten Dame eher der Sohn wäre) oder ›Anschlußinhaber‹. Jene benötigen einen Schutz, damit ihnen ihr Engagement pro Freifunk nicht auf die Füße fällt, ja. (Und dafür nutzen ›viele‹ Freifunk-Gruppen, auch FFDA, eben Tunnel durch den ISP-Anschluß, sodaß der Anschlußinhaber nach außen gar nicht in Erscheinung tritt — und dieses Problem sich gar nicht ergeben kann.)

Danke für den Link zum Berufungsurteil - die Datei lässt sich allerdings (jedenfalls bei mir) nicht mit dem aktuelle AdobeReader öffnen, es funktioniert aber wenn man die Datei herunterläd und dann mit FreePdf öffnet. Das Landgericht hat die Revision, wie von mir vermutet, nicht zugelassen, und die Nichtzulassungsbeschwerde scheitert am zu geringen Streitwert.

Ja, das PDF scheint irgendwie komisch zu sein, oder das wird dynamisch generiert und das ist manchmal kaputt? Keine Ahnung. Ansonsten eventuell mal hier probieren: Landgericht Köln: 14 S 10/20 vom 23.09.2021 | 14. Zivilkammer